Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Softwareüberlassung, Cloud-/SaaS-Leistungen und IT-Dienstleistungen (B2B)
§1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über
- die dauerhafte oder befristete Überlassung von Standardsoftware (Lizenzmodelle),
- Subscription- und Wartungsverträge,
- Cloud- und SaaS-Leistungen,
- ERP-, CAD-, CAM-, PLM-, MES- und Engineering-Software,
- Implementierungs-, Integrations-, Beratungs- und Schulungsleistungen,
- Hardwarelieferungen sowie sonstige IT-Leistungen
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, LINCON stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung/Rechnungsstellung zustande.
- Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
- LINCON ist berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen.
§3 Vertragsgegenstand / Herstellerbedingungen
- Soweit LINCON nicht Hersteller der Software ist, erfolgt die Leistung als autorisierter Reseller, Integrator oder Implementierungspartner.
- Ergänzend gelten die Lizenz-, Nutzungs- oder Cloudbedingungen des jeweiligen Herstellers (EULA / Subscription Terms).
- Im Falle eines Widerspruchs gehen zwingende Lizenzbedingungen des Herstellers hinsichtlich der Nutzungsrechte vor.
- LINCON schuldet nicht die Herstellung der Software, sondern deren ordnungsgemäße Bereitstellung sowie ggf. vereinbarte Implementierungsleistungen.
§4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind, wenn nicht anderweitig vereinbart, innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug fällig.
- Bei Verzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
- Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich im Voraus.
- Preisänderungen bei laufenden Verträgen sind mit einmonatiger Ankündigungsfrist zulässig.
- Nachlässe und Promotionen sind einmalige Konditionen. Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung dieser Konditionen im Rahmen von automatischen Vertragsverlängerungen.
§5 Lieferung / Bereitstellung
- Software wird regelmäßig elektronisch bereitgestellt.
- Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich verbindlich zugesagt.
- Teilleistungen sind zulässig.
§6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt die technischen Systemvoraussetzungen sicher.
- Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßige vollständige Datensicherungen durchzuführen.
- Lizenzbedingungen des Herstellers sind einzuhalten.
- Bei Projektleistungen stellt der Kunde erforderliche Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
§7 Gewährleistung
- Für Standardsoftware gelten vorrangig die Gewährleistungsregelungen des jeweiligen Herstellers.
- LINCON gewährleistet ausschließlich die ordnungsgemäße Bereitstellung der Lizenz sowie die vertragsgemäße Erbringung eigener Leistungen.
- Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB).
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Bereitstellung bzw. Abnahme.
- Bei berechtigten Mängeln erfolgt Nacherfüllung nach Wahl von LINCON.
- Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 8.
§8 Haftung
8.1 Grundsatz
Die Haftung von LINCON – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
8.2 Unbeschränkte Haftung
LINCON haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer ausdrücklicher übernommene Garantie.
8.3 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LINCON nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf:
100 % der in den letzten 12 Monaten vor Schadenseintritt gezahlten Netto-Vergütung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis.
Bei Einzelprojekten gilt der jeweilige Netto-Auftragswert als Höchstgrenze.
8.4 Ausschluss bestimmter Schadensarten
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung ausgeschlossen für:
- entgangenen Gewinn,
- Produktionsausfall,
- Betriebsunterbrechungsschäden,
- mittelbare Schäden,
- Folgeschäden,
- reine Vermögensschäden außerhalb von Kardinalpflichtverletzungen,
- Datenverluste (außer bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit).
8.5 Daten- und IT-Risiken
Bei Datenverlust haftet LINCON ausschließlich für den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäß erfolgter Datensicherung.
8.6 Drittsoftware
Für produktimmanente Fehler von Drittsoftware haftet LINCON nicht.
Keine Haftung besteht für Produktänderungen, Release-Wechsel oder Abkündigungen durch Hersteller.
8.7 Cyber-Risiken
Eine Haftung für Cyberangriffe oder externe Sicherheitsvorfälle ist ausgeschlossen, sofern LINCON kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten trifft.
8.8 Gesamthaftung
Die Gesamthaftung ist auf die in § 8.3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Mehrere Pflichtverletzungen gelten als ein einheitlicher Schadensfall.
8.9 Verjährung
Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis, spätestens 24 Monate nach Leistungserbringung.
Ausgenommen sind Fälle gemäß § 8.2.
§9 Nutzungsrechte
- Software wird ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Lizenzrechte überlassen.
- Ein Eigentumserwerb an Software findet nicht statt.
- Eine Weitergabe oder Unterlizenzierung ist nur zulässig, soweit vertraglich erlaubt.
§10 Eigentumsvorbehalt (Hardware)
Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von LINCON.
§11 Datenschutz / Auftragsverarbeitung
- Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies gemäß Art. 28 DSGVO.
- Sofern erforderlich, wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geschlossen.
§12 Laufzeit / Kündigung
- Subscription- und Wartungsverträge verlängern sich automatisch um ein Jahr, sofern sie nicht mit 3-monatiger Frist gekündigt werden. Für Verlängerungen
gelten die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Preislisten. - Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§13 Aufrechnung / Zurückbehaltung
Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§14 Gerichtsstand / Recht
- Gerichtsstand ist Karlsruhe.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
